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Staatsbürgerschaft für Verfolgte des Nationalsozialismus und ihre direkten Nachkommen

•    Allgemeine Informationen
•    Verfolgte im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes
•    Nachkommen
•    Keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
•    Verfahren
•    Weiterführende Links
•    Rechtsgrundlagen

Allgemeine Informationen

Das österreichische Parlament beschloss im Oktober 2019 in Wahrnehmung der historischen Verantwortung gegenüber den Verfolgten des Nationalsozialismus und ihren Nachkommen einstimmig eine Novelle zum österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG). Da sich im Vollzug dieser Bestimmung Fälle zeigten, die durch die geltenden Regelungen nicht erfasst waren, wurde das Gesetz mit 1. Mai 2022 ausgeweitet.

Verfolgte im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes

Als Verfolgte im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes gelten:

Nachkommen

Die Nachkommen von Verfolgten des Nationalsozialismus in direkter abtseigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder,…) können ebenfalls mittels Anzeige seit 1. September 2020 bzw. seit 1. Mai 2022 die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. Als Nachkommen gelten auch Adoptivkinder, die als Minderjährige adoptiert wurden.

Keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

Die Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) ermöglichen Personen, die selbst Verfolgung erlitten, und deren Nachkommen die österreichische Staatsbürgerschaft durch sogenannte Anzeige zu erhalten, ohne dafür ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen.

Zu beachten ist jedoch, dass man in einigen Staaten die Staatsangehörigkeit automatisch verliert, wenn man eine fremde Staatsangehörigkeit annimmt – im Zweifelsfall sollten sich Betroffene bei der Staatsbürgerschaftsbehörde ihres Heimatstaates erkundigen. Da der Erwerb der Staatsbürgerschaft mit dem Eintreffen der Anzeige bei der Behörde erfolgt, sollte in jedem Fall vorher bei den zuständigen Heimatbehörden abgeklärt werden, inwieweit in diesem Fall ein Verlust der derzeitigen Staatsangehörigkeit eintritt.

Verfahren

Das Verfahren gemäß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) beginnt mit der sogenannten Anzeige. Anzeigeberechtigt sind dabei Verfolgte des Nationalsozialismus und Nachkommen in direkter absteigender Linie eines verfolgten Vorfahren.

Für nicht in Österreich geborene und wohnhafte Personen ist die Wiener Landesregierung (MA35) die zuständige österreichische Inlandsbehörde. Die Anzeige kann jedoch bei der zuständigen Berufsvertretungsbehörde eingebracht werden, welche das Anzeigeformular samt Beilagen an die MA35 übermittelt.

Wenn Ihr Hauptwohnsitz in Österreich ist, wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung in diesem Bundesland (in Wien ist das die MA35).

Zusammen mit dem ausgefüllten Anzeigeformular sind im Verfahren gemäß § 58c StbG zumindest die nachfolgend angeführten Dokumente (entweder in deutscher oder englischer Sprache, sonst mit Ãœbersetzung in die deutsche Sprache, die von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Ãœbersetzer angefertigt wurden) vorzulegen.

Dokumente zur eigenen Person:

Sofern keine Beglaubigungsfreiheit besteht, benötigen diese Dokumente eine diplomatische Beglaubigung oder Apostille. Nähere Angaben hinsichtlich Beglaubigungsfreiheit sowie diplomatischer Beglaubigung bzw. Apostille finden sich auf der Homepage der österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat) jenes Staates, der das Dokument ausgestellt hat.

Wenn jemand Nachkomme einer/eines Verfolgten des Nationalsozialismus entsprechend der oben angeführten Definition ist, so sind auch Dokumente der verfolgten Vorfahren und Urkunden, welche die Verwandtschaft in direkter Linie nachweisen, erforderlich.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 58c Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres