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Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Die Verwandten als gesetzliche Erben kommen in einer gewissen Reihenfolge zum Zug. Es gibt vier Gruppen, die in der Fachsprache auch Parentelen genannt werden.

Die 1. Parentel umfasst die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen. Sind Personen dieser 1. Parentel vorhanden, erben nur diese. Nur wenn in der 1. Parentel niemand vorhanden ist, geht die Verlassenschaft an die 2. Parentel usw. Dieses Prinzip heißt "jung vor alt".

Innerhalb einer Parentel gilt das Prinzip "alt vor jung": Zuerst erben die Kinder des Verstorbenen. Die Enkelkinder des Verstorbenen kommen nur zum Zug, wenn ihre Eltern, d.h. die Kinder des Verstorbenen, nicht mehr am Leben sind.

Tipp

Informationen über das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§ 731 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer