drivecompanions

Zurück zur Einstiegsseite Rechtsinformation

Kaufvertrag und Grundbuch

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Käuferinnen/Käufer von Grundstücken in Österreich.

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie den Kaufvertrag (samt der Aufsandungserklärung) anhand von Mustern selbst aufsetzen und gemeinsam mit Ihrer Vertragspartnerin/Ihrem Vertragspartner eine Notarin/einen Notar (→ ÖNK) bzw. ein Bezirksgericht (→ BMJ) zum Zweck der öffentlichen Beglaubigung der Unterschriften aufsuchen.

Sie können auch den Antrag auf Einverleibung Ihres Eigentums unter Vorlage all dieser Dokumente samt Ihres Staatsbürgerschaftsnachweises selbst bei Gericht einbringen.

Hinweis

Die Eingabengebühr beträgt 47 Euro. Wird der Antrag nicht elektronisch eingebracht, so erhöht sich die Gebühr um 19 Euro.

Abwicklung des Kaufvertrags

Für die Abwicklung des Kaufvertrags wären zunächst die Besonderheiten zu beachten, die das österreichische Recht für den Erwerb und Verlust bücherlicher Rechte (Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten etc.) vorsieht:

Dabei könnte der Käuferin/dem Käufer nicht nur ein allfälliger weiterer Veräußerungsversuch der Verkäuferin/des Verkäufers, sondern etwa auch die Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens gegen sie/ihn schaden.

Detaillierte Informationen zur Anmerkung der Rangordnung im Grundbuch zur Sicherung des bücherlichen Ranges für einen beabsichtigten Verkauf finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Für den Rang bücherlicher Rechte ist also nicht der Zeitpunkt ihrer Eintragung, sondern der Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Gesuchs beim Grundbuchsgericht maßgebend.

Achtung

Die im Rang dem später einverleibten Eigentumsrecht vorgehende Zwangsversteigerung, Pfandrechtsbegründung, Einverleibung einer anderen Eigentümerin/eines anderen Eigentümers etc. muss zum Zeitpunkt einer möglichen Grundbuchseinsicht der Interessentin/des Interessenten damit nicht aus dem Text der Eintragungen im Grundbuch ersichtlich sein.

Tipp

Ein Hinweis auf offene, im Rang vorgehende Anträge kann sich lediglich aus der "Plombe" (das ist die Geschäftszahl des unerledigten Antrags) ergeben, die sich – falls vorhanden – auf dem Grundbuchsauszug links oben befindet.

Zu bösen Überraschungen für eine unvorsichtige Käuferin/einen unvorsichtigen Käufer könnten diese Grundsätze dann führen, wenn sie/er ohne ausreichende juristische Beratung den Kaufpreis vor der Einverleibung bezahlt und möglicherweise im Glauben, ohnedies Eigentümerin/Eigentümer zu sein, mit der Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch (Verbücherung) säumig ist.

Rechtsgrundlagen

§ 32 Gerichtsgebührengesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer