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Der Gerichtshof der EuropÀischen Union
Allgemeine Informationen
Der Gerichtshof der EuropÀischen Union wurde im Jahr 1952 errichtet und hat seinen Sitz in Luxemburg.
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ist das Rechtsprechungsorgan der EU. Die Aufgabe des Gerichtshofs der EuropĂ€ischen Union besteht darin, im Zusammenwirken mit den Gerichten der Mitgliedstaaten ĂŒber die einheitliche Anwendung und Auslegung des Unionsrechts zu wachen.
Zu dieser Aufgabe gehört, dass der Gerichtshof der EuropÀischen Union
- die RechtmĂ€Ăigkeit der Handlungen der EU-Organe ĂŒberprĂŒft,
- darĂŒber wacht, dass die EU-Mitgliedstaaten den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus den VertrĂ€gen ergeben und
- auf Ersuchen nationaler Gerichte das Unionsrecht auslegt.
Der Gerichtshof der EuropÀischen Union besteht aus zwei Gerichten:
- dem Gerichtshof und
- dem Gericht (errichtet im Jahr 1988).
Hinweis
Das Gericht fĂŒr den öffentlichen Dienst, das im Jahr 2004 errichtet wurde, hat seine TĂ€tigkeit am 1. September 2016 eingestellt. Seine ZustĂ€ndigkeiten wurden im Rahmen der Reform des Gerichtssystems der EU auf das EuropĂ€ische Gericht ĂŒbertragen.
Der Gerichtshof
Der Gerichtshof besteht aus 27 Richterinnen/Richtern (aus jedem EU-Mitgliedstaat eine/einer) und 11 GeneralanwÀltinnen/GeneralanwÀlten. Die Richterinnen/Richter und GeneralanwÀltinnen/GeneralanwÀlte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten nach Anhörung eines Ausschusses im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Ihre Amtszeit betrÀgt sechs Jahre. Eine Wiederernennung ist zulÀssig.
Die GeneralanwĂ€lte unterstĂŒtzen den Gerichtshof. Sie stellen in völliger Unparteilichkeit und UnabhĂ€ngigkeit ein Rechtsgutachten, die "SchlussantrĂ€ge", in den Rechtssachen, die ihnen zugewiesen sind.
Zur ErfĂŒllung seiner Aufgabe wurde der Gerichtshof mit genau definierten ZustĂ€ndigkeiten ausgestattet, die er im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens und verschiedener Klagearten wahrnimmt.
Der Gerichtshof befasst sich insbesondere mit:
- Vorabentscheidungsersuchen, mit denen nationale Gerichte den Gerichtshof um eine Auslegung des Unionsrechts bitten
- Vertragsverletzungsklagen, in denen der Gerichtshof prĂŒft, ob die Mitgliedstaaten ihren unionsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind
- Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsvorschriften der EU, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine EU-Rechtsvorschrift gegen die EU-VertrĂ€ge oder gegen die Grundrechte verstöĂt
- UntĂ€tigkeitsklagen gegen EU-Organe, wenn diese nicht ihrer Pflicht nachkommen, ĂŒber eine Sache zu entscheiden
Zudem kann beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen Urteile und BeschlĂŒsse des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschrĂ€nkt. Ist das Rechtsmittel zulĂ€ssig und begrĂŒndet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls muss er die Rechtssache an das Gericht zurĂŒckverweisen, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
Das Gericht
Das Gericht besteht aus zwei Richtern je Mitgliedstaat. Die Richter werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung eines Ausschusses ernannt. Ihre Amtszeit betrÀgt sechs Jahre. Eine Wiederernennung ist zulÀssig.
Das Gericht ist zustĂ€ndig fĂŒr:
- Vorabentscheidungsersuchen, die vom Gerichtshof weitergeleitet werden und ausschlieĂlich in besondere Sachgebiete fallen (z.B. gemeinsames Mehrwertsteuersystem, Verbrauchsteuern, Zollkodex, Ausgleichs- und UnterstĂŒtzungsleistungen fĂŒr Flug- und FahrgĂ€ste)
- Klagen natĂŒrlicher oder juristischer Personen auf NichtigerklĂ€rung von Handlungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU, die an sie gerichtet sind oder sie unmittelbar und individuell betreffen (z.B. ein Beschluss der EU-Kommission, mit dem einem Unternehmen eine GeldbuĂe auferlegt wird), und Klagen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die natĂŒrliche oder juristische Personen unmittelbar betreffen und keine DurchfĂŒhrungsmaĂnahmen nach sich ziehen, sowie Klagen dieser Personen auf Feststellung, dass diese Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen es unterlassen haben, einen Beschluss zu fassen
- Klagen von Mitgliedstaaten gegen die EU-Kommission
- Klagen von Mitgliedstaaten gegen den Rat der EU in Bezug auf MaĂnahmen im Bereich der staatlichen Beihilfen, handelspolitische SchutzmaĂnahmen ("Dumping") und MaĂnahmen, mit denen der Rat DurchfĂŒhrungsbefugnisse wahrnimmt
- Klagen auf Schadensersatz fĂŒr von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der EU oder ihren Bediensteten verursachte SchĂ€den
- Klagen auf der Grundlage von VertrĂ€gen, die von der EU geschlossen wurden und ausdrĂŒcklich die ZustĂ€ndigkeit des Gerichts vorsehen
- Klagen im Bereich des geistigen Eigentums gegen das Amt der EU fĂŒr geistiges Eigentum (EUIPO) und gegen das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO)
- Rechtsstreitigkeiten zwischen den EU-Organen und ihrem Personal ĂŒber die Arbeitsbeziehungen und die Sozialversicherung
Entscheidungen des Gerichts können beim Gerichtshof innerhalb von zwei Monaten mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Das Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschrÀnkt.
In bestimmten Kategorien von Rechtssachen werden Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts vom Gerichtshof erst nach einem vorgeschalteten Zulassungsverfahren geprĂŒft.
Sprachenregelung
Da jeder Mitgliedstaat seine eigene Sprache und sein spezifisches Rechtssystem hat, ist der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union ein vielsprachiges Organ. Seine Sprachenregelung ist fĂŒr ein Gericht weltweit einmalig, da jede Amtssprache der Union Verfahrenssprache sein kann. Er ist zu uneingeschrĂ€nkter Vielsprachigkeit verpflichtet, da es erforderlich ist, mit den Parteien in der jeweiligen Sprache des Verfahrens zu verkehren und seine Rechtsprechung in allen Mitgliedstaaten bekannt zu machen.
WeiterfĂŒhrende Links
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Rechtsgrundlagen
Artikel 19 EU-Vertrag
FĂŒr den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion