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Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"

Allgemeine Informationen

Hinweis

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-BĂĽrgerinnen/EU-BĂĽrger noch sonstige EWR-BĂĽrgerinnen/sonstige EWR-BĂĽrger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fĂĽnf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Ă–sterreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfĂĽllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:

Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":

Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:

  1. mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates fĂĽr die AusĂĽbung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
  2. mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
  3. als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
  4. mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates 

dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt

Durchbrechung der FĂĽnfjahresfrist:

Ausnahmen der Durchbrechung der FĂĽnfjahresfrist:

Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fĂĽnf Jahre erneuert werden.

An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-WeiĂź-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

Die/der Drittstaatsangehörige muss

Fristen

Sie mĂĽssen den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" während der GĂĽltigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels einbringen.

Zuständige Stelle

FĂĽr die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis

Ob beglaubigte Ăśbersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Ăśbersetzung vorgelegt werden, darf die Ăśbersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Ă–sterreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.
 

Kosten

Zusätzliche Informationen

Achtung

Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate auĂźerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Ă–sterreich niedergelassen hat.  

Nur aus besonders berĂĽcksichtigungswĂĽrdigen GrĂĽnden kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate auĂźerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche GrĂĽnde sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.

Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antragsformulare und Erklärungen sowie Haftungserklärung finden sich auf der Website des BMI.

Letzte Aktualisierung: 12. März 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Inneres