Zurück zur Einstiegsseite Rechtsinformation
Rasenmähzeiten in der Steiermark
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
Letzte Aktualisierung |
|
|
|
|
|
Teufenbach-Katsch | Verordnung | Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern, Motorsägen, Kreissägen und dergleichen |
erlaubt:
verboten:
|
1. Oktober 2019 |
Thal |
Verordnung |
lärmverursachende Garten- und Hausarbeiten sowie handwerkliche Arbeiten |
erlaubt:
|
|
Thannhausen |
Empfehlung |
Inbetriebnahme von Rasenmähern oder ähnlichen Geräten |
erlaubt:
|
|
Tieschen |
keine Vorgaben |
|
|
1. Oktober 2019 |
Trofaiach | Verordnung |
Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen |
erlaubt:
|
25. Juni 2021 |
Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien |
erlaubt:
|
|||
Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen |
erlaubt:
|
|||
Turnau |
Verordnung |
Haus- und Gartenarbeiten ( z.B. Motorsägen, Rasenmähen usw.) die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören |
erlaubt:
|