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Korruptionsstrafrecht im öffentlichen Bereich

Das Korruptionsstrafrecht soll unter anderem verhindern, dass eine Person, die ein Amt im staatlichen Bereich innehat, also eine Amtsträgerin/ein Amtsträger, ihre/seine Position missbraucht, um z.B. sich einen Vorteil zu verschaffen.

Der Begriff "Amtsträger"

Grundsätzlich sind alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts vom Korruptionsstrafrecht erfasst, wie z.B. die Universitäten.

Es ist jeder als Amtsträger erfasst, der als Organ eines Unternehmens oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen tätig ist,

Die aktive und passive Bestechung von inländischen Abgeordneten ist in vollem Umfang strafbar.

Vorteilsannahme und "Anfüttern"

Amtsträger oder Schiedsrichter dürfen nie für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts Vorteile fordern. Annehmen dürfen sie diese nur dann, wenn sich der Vorteil als "gebührlicher Vorteil" erweist.

"Gebührliche Vorteile" sind

Strafbar ist auch, wenn ein Amtsträger oder ein Schiedsrichter mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger oder Schiedsrichter beeinflussen zu lassen, für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Das entscheidende Kriterium ist dabei eine Beeinflussung der Tätigkeit des Amtsträgers.

Umgekehrt ist auch derjenige strafbar, der einen Vorteil zur Beeinflussung einem Amtsträger zuwendet ("Anfüttern").

Zuständiges Gericht bei einem Auslandsbezug

Sämtliche Korruptionsdelikte, wie z.B. die Bestechung oder Vorteilszuwendung, von nicht österreichischen Amtsträgern durch Österreicher im Ausland sind, unabhängig davon, ob am Tatort die Strafbarkeit gegeben ist, in Österreich strafbar.

Strafbar ist dies auch, wenn die Tat zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder eines österreichischen Schiedsrichters begangen wurde.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion