drivecompanions

Zurück zur Einstiegsseite Rechtsinformation

Rasenmähzeiten in Niederösterreich

Gemeinden mit Anfangsbuchstaben A  

Hinweis

Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

 

Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

Gemeinde

Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

Art der Tätigkeit

Zeiten                  

 

 

 

 

Achau

Verordnung

Betrieb von Geräten und Maschinen mit Verbrennungsmotoren (Motorrasenmäher, Betonmischmaschinen, Motorsägen) im gesamten Wohn- und Siedlungsgebiet

verboten:

  • Samstag
    • 12 bis 15 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Aggsbach 

keine Vorgaben 

 

 

Alland

Verordnung

Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege ( z.B. Benzinrasenmäher)

erlaubt:

  • Montag bis Freitag
    • 7 bis 20 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 16 Uhr

Allentsteig 

keine Vorgaben 

 

 

Altenburg Empfehlung

Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) sowie Betrieb von anderen Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren; Inbetriebnahme von Motorsägen, Kreissägen, Laubstaubsaugern und Häckslern und das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren zur Reparatur

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Altendorf

keine Vorgaben

 

 

Altlengbach 

Verordnung 

Inbetriebnahme von Rasenmähern im Gemeindegebiet  

gilt nicht fĂĽr:

land- und forstwirtschaftliche Betriebe

verboten:

  • Montag bis Freitag
    • 22 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • 20 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Amaliendorf-Aalfang

Verordnung 

Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), Bohren, Sägen, Schleifen, Sägen etc.

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Amstetten

Verordnung

Verwendung oder Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, Spiel- und Sportgeräten sowie sonstigen Geräten wie Rasenmähern, Motorspritzpumpen, Ketten- und Kreissägen, ferngesteuerten Flugzeugen und Autos oder ähnlichen in Wohngebieten

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag) 
    • 12 bis 14 Uhr
    • 20 bis 6 Uhr
  • Samstag
    • 12 bis 14 Uhr
    • ab 18 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig

Andlersdorf

keine Vorgaben

 

 

Ardagger

Verordnung

Rasenmähen

erlaubt:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 7 bis 20 Uhr

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Artstetten-Pöbring

keine Vorgaben

 

 

Aspang-Markt

keine Vorgaben

 

 

Aspangberg- St. Peter

Verordnung

Inbetriebnahme von Baumaschinen, Motor- und Kreissägen, Kompressoren, Rasenmähern und Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren (z.B. Benzinrasenmäher)

verboten:

  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Asparn an der Zaya

keine Vorgaben

 

 

Asperhofen

Verordnung

Verwendung von Rasenmähern

verboten:

  • werktags (Montag bis Samstag)
    • 22 bis 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertag
    • ganztägig 

Atzenbrugg

keine Vorgaben

 

 

Auersthal

keine Vorgaben

 

 

 

Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion