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Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Individualleistungsexekution)
Herausgabe von Sachen
Mit der Exekutionsbewilligung wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, genau definierte bewegliche Sachen zu beschlagnahmen und dem betreibenden GlÀubiger gegen EmpfangsbestÀtigung auszuhÀndigen.
Ăberlassung oder RĂ€umung von unbeweglichen Sachen
Lautet ein Exekutionstitel auf RÀumung einer Liegenschaft, rÀumt der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Liegenschaft, indem er Personen und bewegliche Sachen entfernt. Weiters verschafft er dem betreibenden GlÀubiger den Besitz. Typischer Anwendungsbereich ist die Delogierung von Mietern und PÀchtern.
Falls dafĂŒr ArbeitskrĂ€fte (z.B. ein Schlosser zur TĂŒröffnung) oder Transportmittel (z.B. eine Spedition) notwendig sein sollten, muss der betreibende GlĂ€ubiger diese bereitstellen. Tut er dies nicht, unterbleibt der Vollzug. Er hat aber einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegenĂŒber dem Verpflichteten.
Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Erwirkung von vertretbaren Handlungen
Wenn der Verpflichtete eine Handlung schuldet, die auch von einem Dritten erbracht werden kann (z.B. das Ausmalen eines Zimmers), kann der betreibende GlÀubiger ermÀchtigt werden, diese Handlung durch eine andere Person auf Kosten des Verpflichteten vornehmen zu lassen. Diese Kosten werden dann im Wege der Exekution wegen Geldforderungen vollstreckt. Der betreibende GlÀubiger kann jedoch auch die Vorauszahlung der Kosten beantragen.
Erwirkung von unvertretbaren Handlungen
Kann die vom betreibenden GlĂ€ubiger begehrte Handlung nicht von anderen Personen durchgefĂŒhrt werden (z.B. Rechnungslegung, Ausstellung eines Dienstzeugnisses), kann gegen den Verpflichteten, um die Vornahme der Handlung zu bewirken, Geldstrafen oder bis zu sechs Monaten Beugehaft angedroht oder verhĂ€ngt werden.
Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
Ist der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel zur Unterlassung oder Duldung (z.B. Unterlassung einer Besitzstörung) bestimmter Handlungen verpflichtet und hÀlt er sich nicht daran, kann der betreibende GlÀubiger sein Recht durchsetzen, indem er die VerhÀngung von Beugestrafen beantragt. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung der beanstandeten Handlung des Verpflichteten enthalten.
Das Gericht hat gegen den Verpflichteten zunĂ€chst eine Geldstrafe zu verhĂ€ngen. Bei jeder weiteren Zuwiderhandlung können sowohl Geldstrafen (bis zu 100.000 Euro pro Antrag) als auch Haftstrafen (bis zu 2 Monaten pro Antrag, aber insgesamt maximal 1 Jahr) verhĂ€ngt werden. Die Geldstrafen flieĂen dem Bund und nicht dem betreibenden GlĂ€ubiger zu.


