drivecompanions

Zurück zur Einstiegsseite Rechtsinformation

Aufenthaltsrecht in der EU – Aufenthalt bis zu drei Monaten

Ă–sterreicherinnen/Ă–sterreicher haben als BĂĽrgerinnen/BĂĽrger der EU das Recht, in jedem Mitgliedstaat (sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) zu leben. Halten sie sich dort fĂĽr weniger als drei Monate auf, benötigen sie lediglich einen gĂĽltigen Personalausweis oder Reisepass, den sie in vielen EU-Mitgliedstaaten ständig bei sich tragen mĂĽssen. Aus GrĂĽnden der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit ist es durchaus zulässig, an den Binnengrenzen Kontrollen durchzufĂĽhren. Wer diese Dokumente nicht mitfĂĽhrt, kann unter bestimmten Voraussetzungen vorĂĽbergehend in Gewahrsam genommen werden oder mit einer Geldstrafe belegt werden. Nur aus diesem Grund ausgewiesen zu werden, ist jedoch nicht möglich.

Achtung

In einigen EU-Mitgliedstaaten muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Einreise die Anwesenheit angezeigt werden. In der Regel hat dies beim Rathaus oder einer örtlichen Polizeidienststelle zu erfolgen. Ein VerstoĂź kann eine Geldstrafe nach sich ziehen.

Bei ihrem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat genießen Österreicherinnen/Österreicher grundsätzlich die gleichen Rechte wie Staatsangehörige des jeweiligen Staates, sei es in Bezug auf arbeits-, bildungs- oder sozialrechtliche Themen.

Tipp

Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31. Dezember 2020 ausgelaufen. Seither gibt es wesentliche Änderungen bezüglich des Aufenthaltes. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

WeiterfĂĽhrende Links

Letzte Aktualisierung: 15. März 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion