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"Rot-Weiß-Rot – Karte" für sonstige (unselbstständige) Schlüsselkräfte – Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für sonstige (unselbständige) Schlüsselkräfte. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung fĂĽr Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-BĂĽrgerinnen/EU-BĂĽrger noch sonstige EWR-BĂĽrgerinnen/sonstige EWR-BĂĽrger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie ohne Quotenregelungen erfolgt. Die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang. Sie wird sonstigen (unselbstständigen) SchlĂĽsselkräften und anderen Personengruppen erteilt.

Ăśber den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen fĂĽr die Erteilung einer "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) durchgefĂĽhrt.

Die in der maĂźgeblichen Anlage C des AuslBG angefĂĽhrten Kriterien sind in Kategorien unterteilt (Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung usw.), wobei pro Kategorie nur eine bestimmte Höchstpunkteanzahl erreicht werden kann.

Eine Zulassung als (unselbstständige) Schlüsselkraft gilt für die Beschäftigung bei der im Antrag angegebenen Arbeitgeberin/dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber in ganz Österreich.

Die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" wird sonstigen SchlĂĽsselkräften in der Regel fĂĽr zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge können sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf eine "Rot-WeiĂź-Rot – Karte plus" umsteigen.

Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für sonstige Schlüsselkräfte sind auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse für deren Ausübung erfüllt sind.

Voraussetzungen

Grundsätzlich mĂĽssen die allgemeinen Voraussetzungen fĂĽr die Erteilung von Aufenthaltstiteln (mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsĂĽbliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG und ausreichender Unterhaltsmittel gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG) vorliegen. FĂĽr die Erteilung einer "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr sonstige (unselbstständige) SchlĂĽsselkräfte mĂĽssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfĂĽllt sein:

Dem Antrag muss eine schriftliche Erklärung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, angeschlossen werden.

Aufgrund des zusätzlichen Kriteriums "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" in der Rubrik "Qualifikation", welches alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gilt, können auch Profisportlerinnen/Profisportler und sonstige Spezialistinnen/Spezialisten, die über keine formelle (Berufs-)Ausbildung verfügen, als "Sonstige Schlüsselkräfte" zuwandern. Für Profisportlerinnen/Profisportler und Profisporttrainerinnen/Profisporttrainer sind ferner Zusatzpunkte vorgesehen.

Fristen

Die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen ĂĽber den Antrag zu entscheiden hat.

Zuständige Stelle

FĂĽr die Antragstellung:

Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Hinweis

Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Fremden kann sie/er den Antrag auch in Österreich stellen.

Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Ă–sterreich zu stellen.

FĂĽr Antragstellung und Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Anträge von sonstigen (unselbstständigen) SchlĂĽsselkräften werden von der zuständigen Niederlassungsbehörde in Ă–sterreich an die nach dem Betriebssitz der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS ĂĽbermittelt. Das AMS prĂĽft die besonderen Zulassungsvoraussetzungen und teilt das Ergebnis seiner PrĂĽfung der zuständigen Niederlassungsbehörde mit. ErfĂĽllt die Antragstellerin/der Antragsteller die vorgesehenen Kriterien und entspricht die beabsichtigte Arbeit ihrer/seiner Qualifikation, prĂĽft die Niederlassungsbehörde die sonstigen niederlassungsrechtlichen Voraussetzungen (allgemeine Voraussetzungen fĂĽr die Erteilung von Aufenthaltstiteln) und erteilt bei deren Vorliegen die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte".

Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss den Aufenthaltstitel persönlich beantragen und persönlich bei der Niederlassungsbehörde abholen.

Hinweis

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bei der für den (künftigen) Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland einzubringen.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich müssen insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Hinweis

Ob beglaubigte Ăśbersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Ăśbersetzung vorgelegt werden, darf die Ăśbersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Ă–sterreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Zusätzliche Informationen

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

 Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI

Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Inneres