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Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag

Abtretung der Mietrechte

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtgesetzes (MRG) kann die Hauptmieterin/der Hauptmieter einer Wohnung, die/der die Wohnung verlässt, ihre/seine Hauptmietrechte unter bestimmten Voraussetzungen an bestimmte nahe Verwandte abtreten. An folgende Personen kann der bestehende Mietvertrag abgetreten werden:

Bei einer Abtretung des Mietrechts an

muss diese/dieser mindestens die letzten zwei Jahre mit der Hauptmieterin/dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben.

Bei einer Abtretung des Mietrechts an

muss diese/dieser zumindest die letzten fünf Jahre mit der Hauptmieterin/dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gelebt haben.

Die Bedingung des mehrjährigen Aufenthalts im gemeinsamen Haushalt entfällt, wenn

Sowohl die bisherige Hauptmieterin/der bisherige Hauptmieter als auch die Nachmieterin/der Nachmieter sind verpflichtet, die Abtretung der Hauptmietrechte der Vermieterin/dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, ebenso nicht adoptierte Stiefkinder, Nichten, Neffen, Onkel und/oder Tanten haben kein Eintrittsrecht bei Wegzug der Hauptmieterin/des Hauptmieters.

Tod des Hauptmieters

Durch den Tod der Vermieterin/des Vermieters, der Mieterin/des Mieters wird der Mietvertrag nicht aufgehoben. Wenn die Mieterin/der Mieter einer Wohnung stirbt, ist Folgendes zu unterscheiden:

Nach dem Tod der Hauptmieterin/des Hauptmieters einer Wohnung treten die oben genannten Personen in den Mietvertrag ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach ihrem/seinem Tod der Vermieterin/dem Vermieter bekannt geben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Mit dem Eintritt haften die Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit der verstorbenen Mieterin/des verstorbenen Mieters entstanden sind. Sind mehrere Personen berechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und es haftet jeder für sich zur ungeteilten Hand für den Mietzins und sonstige Verbindlichkeiten.

Neuer Hauptmietzins

Wenn folgende Personen in den Hauptmietvertrag der verstorbenen Hauptmieterin/des verstorbenen Hauptmieters eintreten, bleibt die Höhe des Hauptmietzinses unverändert und darf nicht erhöht werden:

Treten in den Mietvertrag jedoch andere Personen ein (z.B. Eltern oder Geschwister), so darf die Vermieterin/der Vermieter ab dem folgenden Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem im Zeitpunkt des Eintritts für die Wohnung zulässigen Betrag verlangen. Ebenso darf die Vermieterin/der Vermieter den Mietzins erhöhen, wenn minderjährige Nachmieterinnen/Nachmieter volljährig geworden sind.

Rechtsgrundlagen

Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz