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Allgemeines zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Österreich

Allgemeine Informationen

Drittstaatsangehörige sind Personen, die

Drittstaatsangehörige, die sich in Ă–sterreich länger als sechs Monate oder als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerin/unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer oder Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "ICT" eines anderen Mitgliedstaates länger als 90 Tage aufhalten oder aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Sind sie jedoch unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt, benötigen sie keinen Aufenthaltstitel.

Hinweis

EU-BĂĽrgerinnen/EU-BĂĽrger, sonstige EWR-BĂĽrgerinnen/EWR-BĂĽrger und Schweizerinnen/Schweizer benötigen keinen Aufenthaltstitel. Ihr Aufenthaltsrecht ist jedoch an unionsrechtliche Voraussetzungen geknĂĽpft. Sie mĂĽssen, wenn sie sich länger als drei Monate in Ă–sterreich aufhalten, innerhalb von vier Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Behörde eine "Anmeldebescheinigung" beantragen. Weitere Informationen zum Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung"  fĂĽr deren  Angehörige aus Drittstaaten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Da die Schweiz durch eine Reihe von bilateralen Verträgen an den EWR angeschlossen ist, sind Schweizerinnen/Schweizer in vielen Bereichen EWR-BĂĽrgerinnen/EWR-BĂĽrgern gleichgestellt.

Aufenthaltstitel

AusfĂĽhrliche Informationen zum Thema "Aufenthaltstitel fĂĽr Ă–sterreich" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aufenthaltstitel werden immer fĂĽr einen bestimmten Zweck (z.B. "ausgenommen Erwerbstätigkeit") erteilt. Die/der Fremde kann den Aufenthaltszweck während des Aufenthalts in Ă–sterreich nur ändern, wenn die Voraussetzungen fĂĽr den beantragten Aufenthaltstitel erfĂĽllt werden und ein  gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz vorhanden ist.

Die Aufenthaltstitel werden in Kartenform (Scheckkartenformat) ausgestellt.

Achtung

Unzulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge, solange ein Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) einschlieĂźlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig ist.

AusfĂĽhrliche Informationen zur Weitergeltung frĂĽherer Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

GĂĽltigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

Befristete Aufenthaltstitel werden grundsätzlich fĂĽr die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt. Es gibt aber unter anderem folgende Ausnahmen:

Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU " wird mit einer GĂĽltigkeitsdauer von fĂĽnf Jahren ausgestellt. Die Befristung der GĂĽltigkeit der Karte ändert jedoch nichts an dem unbefristeten Aufenthaltsrecht.

Die GĂĽltigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, jene eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Wenn der Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt wird, hält sich die Antragstellerin/der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung ĂĽber den Antrag weiterhin rechtmäßig in Ă–sterreich auf.

Zusätzliche Informationen

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Inneres