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"Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen EU-Mitgliedstaates – Antrag

Allgemeine Informationen

Hinweis

Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung einer "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr Personen, die ĂĽber einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt â€“ EU" eines anderen Mitgliedstaates verfĂĽgen. Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag fĂĽr Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Mit dem Aufenthaltstitel "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" wurde ein System kriteriengeleiteter und qualifizierter Zuwanderung fĂĽr Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-BĂĽrgerinnen/EU-BĂĽrger noch sonstige EWR-BĂĽrgerinnen/sonstige EWR-BĂĽrger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) geschaffen, die aufgrund festgelegter klarer und transparenter Kriterien sowie grundsätzlich ohne Quotenregelungen erfolgt. 

Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" berechtigt zu einer befristeten Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang.

Für Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates kommt eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" in Betracht, wenn sie besonders Hochqualifizierte, Studienabsolventinnen/Studienabsolventen, Fachkräfte in Mangelberufen, Stammmitarbeiter oder sonstige (unselbstständige) Schlüsselkräfte sind.

Inhaberinnen/Inhaber einer "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr eine unselbständige Beschäftigung sind auch zur AusĂĽbung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn diese der unselbständigen Beschäftigung untergeordnet ist und alle gesetzlichen Erfordernisse fĂĽr deren AusĂĽbung erfĂĽllt sind. 

Ăśber den Antrag hat die zuständige Niederlassungsbehörde zu entscheiden. Die Beurteilung des Vorliegens der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen fĂĽr die Erteilung einer "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" wird durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (→ AMS) durchgefĂĽhrt.

Die "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" wird in der Regel fĂĽr zwei Jahre ausgestellt. In weiterer Folge kann je nach Vorliegen der besonderen Voraussetzungen auf eine "Rot-WeiĂź-Rot – Karte plus" oder eine "Niederlassungsbewilligung" umgestiegen werden.

Voraussetzungen

Grundsätzlich mĂĽssen die allgemeinen Voraussetzungen fĂĽr die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. FĂĽr die Erteilung einer "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" fĂĽr Personen, die ĂĽber einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" eines anderen EU-Mitgliedstaates verfĂĽgen, muss zusätzlich folgende spezielle Voraussetzung erfĂĽllt sein:

Fristen

Die "Rot-Weiß-Rot – Karte" sollte mindestens acht Wochen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses beantragt werden, da die Niederlassungsbehörde innerhalb von acht Wochen über den Antrag zu entscheiden hat.

Zuständige Stelle

FĂĽr die Antragstellung:

Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt â€“ EU" eines anderen EU-Mitgliedstaates können den Aufenthaltstitel währen ihres visumfreien Aufenthaltes im Inland beantragen. Alternativ ist die Auslandsantragsstellung bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) (Botschaft oder bestimmte Konsulate) möglich. Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Besonders Hochqualifizierte haben die Möglichkeit, mit einem speziellen Aufenthaltsvisum rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier fĂĽr einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zwecke der Arbeitssuche aufzuhalten. Finden sie innerhalb dieses Zeitraumes eine Arbeitgeberin/einen Arbeitgeber, die/der ihnen eine ihrer Qualifikation und den sonstigen fĂĽr die Erteilung des Visums maĂźgeblichen Kriterien entsprechende Beschäftigung anbietet, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf den Aufenthaltstitel "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" in Ă–sterreich zu stellen. 

Studienabsolventinnen/Studienabsolventen in Ă–sterreich, die die Erteilung einer "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" anstreben, kann auf begrĂĽndeten Antrag im Anschluss an eine "Aufenthaltsbewilligung – Studierender" einmalig bestätigt werden, dass ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet in Ă–sterreich fĂĽr einen Zeitraum von sechs Monaten zum Zweck der Arbeitssuche erlaubt ist, sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fĂĽr diesen Zeitraum weiterhin vorliegen. Anträge auf eine solche Bestätigung sind mĂĽssen rechtzeitig vor Ablauf der GĂĽltigkeitsdauer der "Aufenthaltsbewilligung – Studierender" zu stellen gestellt werden. Findet die Inhaberin/der Inhaber der Bestätigung innerhalb von sechs Monaten eine Arbeit, die ihrem/seinem Ausbildungsniveau entspricht, ist die Beantragung der "Rot-WeiĂź-Rot – Karte" in Ă–sterreich zulässig.

Hinweis

Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen. Die Zuständigkeit der Inlandsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers in Österreich.

FĂĽr die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist

Verfahrensablauf

Anträge werden von der Niederlassungsbehörde an die zuständige Geschäftsstelle des AMS zur arbeitsrechtlichen Beurteilung weitergeleitet. Diese erfolgt bei Unselbständigen insbesondere anhand der Anhänge A, B und C des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (die in den Anlagen angeführten Kriterien sind in Kategorien unterteilt, wobei pro Kategorie nur eine bestimmte Höchstpunktanzahl erreicht werden kann), während bei Selbständigen ein Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der beabsichtigten Erwerbstätigkeit zu erstellen ist.

Die zuständige Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte" entscheiden.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss den Aufenthaltstitel persönlich bei der Niederlassungsbehörde abholen.

Hinweis

Es besteht die Möglichkeit, den Antrag durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bei der für den (künftigen) Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde im Inland einzubringen.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

Nicht geeignet sind Nachweise bezĂĽglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen wĂĽrde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Zusätzlich müssen je nach Personengruppe folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Besonders Hochqualifizierte:

Studienabsolventen:

Fachkräfte in Mangelberufen und sonstige Schlüsselkräfte:

Stammmitarbeiter:

Hinweis

Ob beglaubigte Ăśbersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Ăśbersetzung vorgelegt werden, darf die Ăśbersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Ă–sterreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Zusätzliche Informationen

WeiterfĂĽhrende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI

Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

FĂĽr den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium fĂĽr Inneres